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   AG Minden, 26.05.2017 - 30 F 5/17   

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AG Minden, 26.05.2017 - 30 F 5/17 (https://dejure.org/2017,98502)
AG Minden, Entscheidung vom 26.05.2017 - 30 F 5/17 (https://dejure.org/2017,98502)
AG Minden, Entscheidung vom 26. Mai 2017 - 30 F 5/17 (https://dejure.org/2017,98502)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16

    Ausschluss der Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder

    Auszug aus AG Minden, 26.05.2017 - 30 F 5/17
    Auf Beschwerde der Kindesmutter hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 28.09.2016 abgeändert und den Antrag des Kindesvaters auf Rückgabe der Kinder zurückgewiesen.

    Die Kindesmutter hat die gemeinsamen Kinder B. und E. im April 2015 von ihrem bis dahin gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich widerrechtlich nach Deutschland vebracht, wobei sie bei ihrer Ausreise aus Frankreich einen falschen litauischen Personalausweis nutzte, wie auch bei ihrer Anmeldung am 16.07.2016 beim Einwohnermeldeamt in N. Insofern wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, verwiesen, in dem das Oberlandesgericht in seinem Beschluss unter II. 2. bb) (1) ausdrücklich ausgeführt hat, dass B. und E. widerrechtlich im Sinne des Artikel 12 Abs. 1; 3 S. 1 HKÜ nach Deutschland verbracht wurden, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt, jedenfalls bis April 2015, in Frankreich hatten und dem Kindesvater spätestens seit der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance de Toulouse vom 18.07.2014 ein gemeinsames Sorgerecht zustand.

    Denn erst im Sommer 2016 machte der Kindesvater nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 22.12.2016, Aktenzeichen 11 UF 194/16, die Kindesmutter in Minden unter ihrer jetzigen Anschrift ausfindig und kannte erst seitdem den Aufenthaltsort seiner Kinder.

  • OLG Hamm, 19.07.2018 - 11 UF 93/18
    b) Unterdessen machte die Kindesmutter nacheinander zwei Sorgerechtsverfahren beim Amtsgericht - Familiengericht - Minden anhängig, nämlich mit Antragsschrift vom 11.1.2017 (30 F 5/17) sowie mit Antragsschrift vom 22.3.2018 (30 F 43/18).

    Auf ein fehlendes Vertretenmüssen im Sinne des § 89 Abs. 4 FamFG, weil das Tribunal de Grande Instance de Toulouse international unzuständig gewesen sei, wird sich die Kindesmutter dabei nicht berufen können, weil ihr das Gegenteil spätestens seit dem Beschluss des Senats vom 12.9.2017 (11 UF 128/17 - 30 F 5/17 Amtsgericht Minden) bekannt ist.

  • AG Hamm, 05.06.2018 - 32 FH 5/18
    Im Gegenteil, so hat das durch die Kindesmutter wegen der Übertragung der elterlichen Sorge angerufene Amtsgericht Minden (Aktenzeichen AG Minden 30 F 5/17) seine internationale Zuständigkeit verneint und die fortbestehende Zuständigkeit der französischen Gerichte festgestellt.
  • AG Minden, 12.11.2018 - 30 F 43/18
    Dieses hat mit Beschluss vom 26.05.2017 in 30 F 5/17 die Anträge der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder B. und E. sowie hilfsweise der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes für die Kinder zurückgewiesen.
  • AG Minden, 14.06.2018 - 30 F 85/18
    Das Gericht Amtsgericht - Familiengericht - Minden hat mit Beschluss vom 26.05.2017, Aktenzeichen: 30 F 5/17, die Anträge der Kindesmutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für beide gemeinsamen Kinder B. und E. zurückgewiesen mit der Begründung, dass eine Zuständigkeit eines deutschen Familiengerichtes gem. Artikel 10 EuEheVO nicht gegeben sei.
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